Das Gehalt ist die Gegenleistung, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit erbringt.
Das zusammengesetzte Substantiv „Arbeitsentgelt“ deutet darauf hin, dass es die Bezahlung für geleistete Arbeit darstellt. Entlohnung ist eine nominalisierte Form von „bezahlen“, was so viel bedeutet wie „entlohnen“.
Arbeitsentgelt ist der Oberbegriff für alle Geldzahlungen wie Löhne (Arbeiter) und Gehälter (Angestellte) oder Sachbezüge. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnkostenzuschuss beziehen sich jedoch immer auf beide Formen der Vergütung (Lohn, Gehalt). Die Zahlungen können in bar (Lohnpaket) oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr als Lohn- und Gehaltsüberweisung erfolgen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Gratifikationen, Prämien (Akkordarbeit), Zuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, für Überstunden (Mehrarbeit) und Zulagen (z. B. Leistungszulagen) oder Prämienzahlungen. Im weiteren Sinne gehört zum Lohn auch das Einkommen der Selbstständigen, der Unternehmerlohn, nicht aber der Gewinn als Vergütung für die Kapitalanlage.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gehalt von einem privaten Arbeitgeber (Unternehmen, sonstiger Verein) oder von einem öffentlichen Arbeitgeber (z. B. Behörden) stammt. Hier wird es unterschiedlich bezeichnet, nämlich als Gehalt (Beamte, Soldaten und Berufsrichter) oder Grundgehalt (und Entwicklungsstufen) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Sektor. Streng genommen fällt die Vergütung von Beamten, Soldaten und Richtern nicht unter den Begriff „Gehalt“, sondern gilt als Unterhalt.
Bestimmung des Arbeitsentgeltes
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann die Höhe des Arbeitsentgelts frei vereinbart werden (es sei denn, ein Mindestlohn ist gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben). Eine entscheidende Rolle spielt die Arbeitsmarktsituation, die von den Fähigkeiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz, der Verantwortung, die er/sie trägt, und den Arbeitsbedingungen, unter denen er/sie arbeitet, beeinflusst wird (siehe: Lohndifferenzierung und Arbeitsplatzbewertung). Auch grundsätzliche Überlegungen zur Lohnhöhe können eine Rolle spielen (z. B. das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn). In vielen Ländern gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohn). In Deutschland wurde am 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde eingeführt, der mehrmals erhöht wurde, seit dem 1. Oktober 2022 auf 12,00 € brutto pro Stunde (§ 1 Mindestlohngesetz).
Im 19. Jahrhundert führten die große Zahl von Arbeitssuchenden und die strukturelle Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu extrem niedrigen Löhnen bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit. Dies führte zur Gründung von Gewerkschaften und zur Durchsetzung von Tarifverträgen über Mindestlöhne (Tarifverträge). Diese sind grundsätzlich nur für Gewerkschaftsmitglieder wirksam, können aber die gleiche Wirkung wie ein gesetzlicher Mindestlohn haben, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt werden. Wenn die Vergütung etwa 1/3 unter dem Üblichen liegt, ist die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig iSv. § 138 BGB und damit nichtig. Der Arbeitgeber schuldet dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wucher-Tatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein. Wurde keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der sogenannten „Steuer“ § 612 Abs. 2 BGB, in Ermangelung einer Steuer nach der im Bereich des Arbeitsvertrags üblichen Vergütung.
Zumindest für Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich von Tarifverträgen stellt die tariflich vereinbarte Vergütung jedoch einen Mindestlohn dar, der von Gewerkschaftsmitgliedern nicht unterschritten werden darf, wenn der Arbeitgeber ebenfalls tarifgebunden ist.
Lohnfindungssysteme, die in der Vergangenheit weit verbreitet waren und oft geschlechtsspezifisch eingesetzt wurden, wie z. B. die Verwendung von Niedriglohngruppen vor allem für Frauen, sind heute aufgrund von Verstößen gegen Diskriminierungsverbote unzulässig. In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt 23% weniger als ihre männlichen Kollegen. Etwa zwei Drittel dieses sogenannten Gender Pay Gap sind auf unterschiedliche Tätigkeiten und Qualifikationen zurückzuführen; bereinigt um diese Faktoren beträgt der Unterschied 8%. In den neuen Bundesländern ist die Diskrepanz mit insgesamt 6% deutlich geringer. Große Unterschiede gibt es auch zwischen ländlichen Gebieten mit 33% und Großstädten mit 12% Einkommensunterschied. Auch in der Diskussion um ein Niedriglohnsegment, das schlecht ausgebildete Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsmarkt integrieren soll, spielen Niedriglohngruppen eine Rolle.
Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifverzeichnissen dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifverzeichnisse. In den Bundesländern sind in der Regel die Ministerien für Arbeit oder Soziales zuständig.
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird den Angestellten und Arbeitern Lohnfortzahlung gewährt.